Genehmigung

Bei kleineren Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, auf das normale Baugenehmigungsverfahren zu verzichten und nach dem „Freistellungs- oder Kenntnisgabeverfahren“ zu bauen.
In diesem Fall haben Bauherr und Planer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts und der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.).
Die Baugenehmigungsbehörde überprüft dann weder Pläne noch Berechnungen.
Die Bauvorhaben werden auch nicht auf Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Baubestimmungen vor Ort überprüft.
Es gibt sicherlich Bauvorhaben, die ungeprüft errichtet werden können. Die immer mehr zunehmenden Fehler bei Planungs- und Überwachungsleistungen, besonders beim schlüsselfertigen Bau, können bei der Überprüfung durch die Baugenehmigungsbehörde zwar nicht vollständig vermieden, jedoch zum Teil verhindert werden. Wenn dann durch mangelhafte oder oberflächliche Arbeitsweise der Behörden Schäden auftreten, haften die Behörden mit. Dieses kann bei Bauwerksabdichtungen und Entwässerungsanlagen besonders wichtig sein.

Da haben die doch in meiner Nachbarschaft angefangen zu bauen. Nur Bodenplatte, keine Fundamente...? Habe leider keine Fotos gemacht...(2019)

Auch besteht hier die Möglichkeit auf die Prüfung der Tragwerksplanung durch Prüfingenieure zu verzichten. Prüfingenieure rechnen die Statik zwar nicht nach, aber sie überprüfen, ob die richtigen Lastannahmen verwendet wurden. Verzichten Sie nur darauf, wenn Sie das selbst können!

Sprechen Sie vor (oder in) der Planungsphase mit den zuständigen Behörden.
Wer im Senkungsgebiet nicht mit dem Bergamt spricht, baut u.U. Streifenfundament statt bewehrter Platte...

Eine Bekannte erzählte mir letztens:"Wir haben erst mit der Genehmigungsbehörde gesprochen. Die haben uns gesagt, was zu tun ist. Wieso sollen wir uns erst Gedanken machen und müssen dann später vielleicht was ändern?"

Denken Sie an:

  • deutschlandweit geltendes Planungsrecht
  • Länderbauordnung
  • kommunaler Bebauungsplan
  • kommunale Sonderregelungen
  • Denkmal- und Umweltvorschriften

Vergessen Sie den zuständigen Bezirksschonsteinfeger nicht!

Und nicht vergessen: Nur was schriftlich fixiert ist, kann auch spätere Streitigkeiten verhindern.
Beispiel: Ein Bekannter musste bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Wohnhauses eine Feuermeldeanlage einbauen.
Nach Installation der funkttechnisch vernetzten Anlage bestand der zuständige Sachbearbeiter auf einer Verkabelung.
Auf den Hinweis: "Sie haben doch bei der letzten Besprechung gesagt..." kam nur ein Kopfschütteln und ein "...kann ich mich nicht dran erinnern", sowie Kosten für Schlitze in der gerade neu verputzten Wand, Kabel, Rauchmelder etc. & eine E*ay-Auktion für die überzähligen Rauchmelder, inkl. Zeitverzug, Geldverlust und Ärger.

Unnötig!